Als Lebenszyklus einer Maschine wird der Zeitraum von der Konstruktion bis zur Ausmusterung oder Entsorgung verstanden. Jede Lebensphase stellt unterschiedliche Anforderungen an die Maschinensicherheit, sodass die Maschine stets auf ihre Sicherheit überprüft werden muss.
1. Planung und Konstruktion
In dieser ersten Phase des Zyklus wird die Maschine vom Hersteller konzipiert und entwickelt. Schon in dieser Phase gilt es, mögliche Gefahren zu erkennen und diese durch eine inhärent sichere Konstruktion zu minimieren. So ist es auch in der ersten Stufe des 3-Stufen-Verfahrens zur Risikominderung im Rahmen der Risikobeurteilung vorgesehen, weshalb es Sinn macht in dieser Stufe schon mit der Risikobeurteilung zu beginnen. Nur so ist es möglich, eine rechtssichere Maschine zu konstruieren und kostenintensive Nachrüstungen und/oder Umbauten an der Maschine zu vermeiden.
2. Erstmaliges BereitstellenUm als Maschinenhersteller die konstruierte Maschine auf den Markt zu bringen, müssen die gesetzlichen Anforderungen an Maschinen aus der europäischen Richtlinie 2006/42/EG (die sog. Maschinenrichtlinie) eingehalten werden. In Deutschland sind diese im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit der Maschinenverordnung (9. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt. Ist später ein Export der Maschine über die Grenzen Europas hinaus geplant, so müssen außerdem die gesetzlichen Vorgaben im Zielland berücksichtigt werden. Die Einhaltung dieser Richtlinien wird innerhalb der EU mit dem Anbringen eines CE-Kennzeichens bestätigt. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens wird die Maschine mit Hilfe von Normen auf ihre Sicherheit geprüft. Zu diesem Zweck wird eine Risikobeurteilung durchgeführt, deren Inhalt in der Norm EN ISO 12100:2010 bestimmt wird.
Ist das Zertifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat der Hersteller gemäß der Maschinenrichtlinie die auszuliefernde Maschine mit einem Typenschild mit CE-Kennzeichen zu versehen und in diesem Rahmen auch die Konformitätserklärung zu liefern. Auch die Betriebsanleitung und eventuelle Gefahrenhinweise müssen bereitgestellt werden.
Von Seiten des Maschinenkäufers, des späteren Betreibers, sollte schon an diesem Punkt, also beim Kauf der Maschine mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen werden, um die von der Maschine ausgehende Gefährdung in Zusammenhang mit der potenziellen Arbeitsumgebung einzuschätzen.
Zwischen dem Bereitstellen durch den Hersteller und der Inbetriebnahme durch den Betreiber geht auch die Verantwortung vom einen zum anderen über.
3. InbetriebnahmeIst die Maschine hergestellt und bereit vom Betreiber verwendet zu werden kommt die nächste Richtlinie zum Zug. Maschinen gehören per Gesetz zu den Arbeitsmitteln und sind deshalb von der europäischen Richtlinie 2009/104/EG betroffen, die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit beinhaltet. Die Pflicht des Betreibers liegt darin die Maschine auf Sicherheit und Gesundheitsschutz zu überprüfen. Wird bei dieser Prüfung eine Gefährdung ermittelt, so ist der Betreiber verpflichtet risikomindernde Maßnahmen zu treffen und diese den betroffenen Arbeitnehmern per Unterweisung mitzuteilen. Diese Maßnahmen werden in der zweiten und dritten Stufe des 3-Stufen-Verfahrens zur Risikominderung abgebildet.
4. NormalbetriebDie Richtlinie 2009/104/EG weist außerdem darauf hin, dass die Überprüfung auf Gefährdungen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss, um den Schutz der Arbeitnehmer durchgängig zu gewährleisten.
5. Reparatur, Wartung und Instandhaltung
In dieser Phase ist die Gefahr, die von der Maschine ausgehen kann, besonders tückisch. Durch Restenergien, die für die mit den Arbeiten beauftragten Fachkräfte nicht immer direkt sichtbar sind, kann es zu tragischen Arbeitsunfällen kommen. Hier kann das LOTO-Verfahren Abhilfe schaffen, das in Amerika zum Pflichtprogramm im Bereich Arbeitssicherheit gehört. Neben Restenergien können weitere Faktoren, zum Beispiel von in der Maschine zurückgebliebenen Substanzen oder Materialien, zur Gefahrenquelle werden. In Deutschland ist der Schutz vor solchen Gefahren in der DGUV Vorschrift 3 § 6 (Arbeit an aktiven Teilen) und in der BetrSichV § 10 (Instandhaltung/Änderung von Arbeitsmitteln) vorgeschrieben.
6. Umbau, Erweiterung und Modernisierung
Im Lebenszyklus einer Maschine kommt es vor, dass zum Beispiel auf Grund von technischem Fortschritt Umbauten vorgenommen werden. Auch die Verkettung von mehreren Maschinen im Zuge von Automatisierungsmaßnahmen ist keine Seltenheit. In dieser Phase kommt es darauf an, wie weitreichend die Änderungen sind und ob es sich dabei um eine „wesentliche Veränderung“ handelt. Sind nur unwesentliche Veränderungen vorgenommen worden, die zum Beispiel weder die Funktion noch das von der Maschine ausgehende Risiko und das damit zusammenhängende Sicherheitskonzept betreffen, so kann die Maschine ohne eine erneute Konformitätsbewertung weiter betrieben werden. Stellen sich die Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen aber als „wesentliche Veränderungen“ heraus, so wird aus der alten, umgebauten Maschine rechtlich gesehen eine neue Maschine und der bisherige Betreiber rutscht außerdem an die Stelle des Herstellers. Da dieser für die Konformitätsbewertung von neuen Maschinen zuständig ist, muss in diesem Fall eine neue Konformitätsbewertung durchgeführt werden, damit die neue Maschine eine CE-Kennzeichnung tragen darf. Auch eine erneute Risikobeurteilung wird damit fällig.
In beiden Fällen muss nach den getroffenen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen erneut eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um weiterhin den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Diese Arbeitsschutzpflicht ist im deutschen Recht in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 3) festgehalten.
7. Außerbetriebnahme und EntsorgungZum Ende des Lebenszyklus der Maschine steht die Ausmusterung der Maschine und in den meisten Fällen die Entsorgung auf dem Plan. Auch in dieser letzten Phase sollte das Risiko für die involvierten Mitarbeiter beachtet werden, dass wieder durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird. Eine Gefährdungsbeurteilung in diesem Schritt ist stets zu empfehlen.
Nach dem Blick auf die unterschiedlichen Phasen wird klar, dass es eine Vielzahl an Sicherheitsanforderungen gibt, die von den jeweiligen Verantwortlichen eingehalten werden müssen. Im Fokus sollte dabei immer stehen, dass durch diese Vorschriften die Sicherheit der betroffenen Arbeiter gewährleistet werden soll. Es lohnt sich deshalb auf Nummer sicher zu gehen und immer einmal mehr die Sicherheit der Maschine zu überprüfen.
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