Die Regelungen zur das Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von Maschinen richten sich ab der 20.1.2027 nach der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO). Als EU-Verordnung ist diese Vorschrift auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
Im Gegensatz zur alten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die über die 9. Produktsicherheitsverordnung erst in nationales Recht überführt werden musste.
Allerdings gibt es in der MVO ein paar Punkte, die nicht direkt in der Verordnung geregelt werden konnten:
Sprachvorgaben für Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen bzw. Einbauerklärungen und Montageanleitungen
Bußgeld- und Strafvorschriften
Zuständigkeiten nationaler Stellen z.B. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Dafür ist ein “Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)” nötig. Dieses Gesetz war auch im Sommer 2024 schon auf einem guten Weg, dann aber hat das Ende der Ampelkoalition und die damit verbundene “sachliche Diskontinuität” dazu geführt, dass das laufende Gesetzgebungsverfahren nicht zu einem Ende kam und das MaschinenDG noch einmal als neuer Gesetzentwurf in der laufenden 21. Legislaturperiode eingebracht werden musste.
Das ist inzwischen passiert und der Entwurf für das MaschinenDG vom 8.9.2025 (Drucksache 21/1507) liegt nun vor: https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101507.pdf
Wenig. Laut Bundesregierung verursacht das Gesetz keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, der über den von der MVO (EU) 2023/1230 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Aufpassen muss man bei der Montageanleitung für unvollständige Maschinen. Bisher konnten der Hersteller der unvollständigen Maschine und sein Kunde (also der Integrator, der die unvollständige Maschine in seine Anlage einbaut) sich vertraglich auf eine beliebige Amtssprache der EU für die Sprache der Montageanleitung einigen. Man konnte z.B. mit einem Zulieferer aus Polen vereinbaren, dass er die Montageanleitung für eine unvollständige Maschine, die nach Deutschland geliefert wird, auf Englisch liefert. Das geht nun nicht mehr. Der polnische Hersteller muss jetzt eine deutschsprachige Montageanleitung mitliefern. Abweichende vertragliche Vereinbarungen mit seinem deutschen Kunden sind nicht mehr möglich.
Außerdem sind die Tatbestände für Bußgelder erweitert und an die Anforderungen der MVO angepasst worden. Besonders kritisch sind folgende Tatbestände, bei denen ein Bußgeld bis 100.000 € fällig werden kann:
Wenn Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschine nicht der MVO entspricht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Wenn Einführer, die der Auffassung sind oder hat er Grund zu der Annahme haben, dass eine Maschine nicht der MVO entspricht, diese in Verkehr bringen, bevor die Konformität der Maschine hergestellt ist.
Wenn Händler, die der Auffassung sind oder hat er Grund zu der Annahme haben, dass eine Maschine nicht der MVO entspricht, diese am Markt bereitstellen, bevor die Konformität der Maschine hergestellt ist.
Damit werden auch also Importeure und Händler in die Pflicht genommen, auf die Konformität der Produkte zu achten.
Sie haben Fragen zu den Anforderungen der neuen MVO oder benötigen eine Schulung zu den neuen Regelungen?
Kein Problem: Die Fachleute der CE-CON GmbH unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen dabei, rechtzeitig zum Anwendungsbeginn am 20.1.2027 alles vorzubreiten.
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