Der Fachblog für CE-Kennzeichnung

Stephan Grauer

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Cybersecurity in CE-Vorschriften – Aktueller Stand und Zeitplan

Erstellt von Stephan Grauer am 16.07.25 08:00

Das Thema Cybersecurity findet sich in immer mehr europäischen
Harmonisierungsrechtsvorschriften (CE-Vorschriften): So zum Beispiel in der
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU, der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
und natürlich dem Cyber Resiliance Act (EU) 2024/2847.
Im folgenden Beitrag liefern wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand der
Umsetzung, den Zeitplan sowie zu den dazugehörigen harmonisierten Normen.

Cybersecurity für Funkanlagen

Für Funkanlagen greift schon ab dem 1.8.2025 eine Cybersecurity-Regelung für mit
dem Internet verbundene Funkanlagen und insbesondere für solche, die
personenbezogene Daten, Verkehrsdaten oder Standortdaten verarbeiten. Eingeführt
wurden diese durch die delegierte Verordnung 2022/30. Und ursprünglich sollte das
auch schon ab dem 1.8.2024 anwendbar sein. Da aber die europäischen
Normgremien etwas länger für die Ausarbeitung von harmonisierten Normen benötigt
haben, wurde der Anwendungsbeginn um ein Jahr nach hinten verschoben – also
auf den 1.8.2025.

Für die Funkanlagen gemäß Richtlinie 2014/53/EU wurden nun die entsprechenden
Cybersecuritiy-Normen im Amtsblatt der EU veröffentlich.

Dort sind nun folgende Normen harmonisiert:

  • EN 18031-1:2024 Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen —
    Teil 1: Funkanlagen mit Internetanschluss
  • EN 18031-2:2024 Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkgeräte —
    Teil 2: Funkgeräte, die Daten verarbeiten, insbesondere internetfähige
    Funkgeräte, Kinderbetreuungsfunkgeräte, Spielzeugfunkgeräte und tragbare
    Funkgeräte
  • EN 18031-3:2024 Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkgeräte —
    Teil 3: Internetfähige Funkgeräte, die virtuelles Geld oder Geldwerte
    verarbeiten

Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847

Für den Cyber Resilience Act hat die Arbeit an den harmonisierten Normen
gerade begonnen. Hier sind derzeit rund 40 neue Normen geplant. Aktuelle
Informationen dazu haben die europäischen Normungsorganisationen CEN und
CENELEC in einem Webinar am 10. März 2025 geteilt

CE-CON wird die Entwicklung der Normen rund um den Cyber Resilience Act
laufend beobachten und die Anforderungen und Verfahren aus diesen Normen in
die Software CE-CON Safety integrieren.
Anwendungsbeginn für den CRA ist der 11.12.2027.                                   

Aber Achtung: Die Meldepflicht gemäß Art. 14 CRA für aktiv ausgenutzte
Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle beginnt schon am
11.9.2026! Derzeit ist aber noch nicht festgelegt, in welcher Form die Meldung zu
erfolgen hat. Die Einrichtung der einheitlichen Meldeplattform gemäß Artikel 16
CRA ist ebenfalls noch nicht erfolgt. Hersteller von Produkten mit digitalen
Elementen sollten sich aber rechtzeitig informieren, um die Themen
Meldepflichten und auch Software Bill of Materials (SBOM, „Software-Stückliste“)
technisch und organisatorisch vorzubereiten.

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Auch in der neuen Maschinenverordnung ist die Cybersecurity nun explizit erwähnt.
Schon für die „alte“ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt, dass der Hersteller die
Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen
Gefährdungssituationen ermitteln muss. Werden bei dieser Ermittlung auch
Gefährdungen aus dem Bereich der Cybersecurity festgestellt, muss der Hersteller
geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Gefährdungen auszuschalten oder durch
Anwendung von Schutzmaßnahmen zu mindern.

Das war bisher aber noch wenig konkret, so dass bei der Novellierung durch die
neue Maschinenverordnung nun zwei neue bzw. erweiterte Abschnitte in die Liste
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang III
MVO) eingefügt wurden:

„1.1.9 Schutz gegen Korrumpierung
Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein,
dass der Anschluss einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das
dazugehörige Produkt durch jede Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst
oder über eine mit der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt kommunizierende
entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.

Ein Hardware-Bauteil, das Signale oder Daten überträgt, die für die Verbindung mit
oder den Zugriff auf Software relevant sind, die für die Konformität einer Maschine
oder eines dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung ist, muss so
konstruiert sein, dass es angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche
Korrumpierung geschützt ist.

Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in dieses Hardware-Bauteil sammeln, soweit es für die Verbindung mit oder den Zugriff auf Software relevant ist, die für die Konformität der Maschine bzw. des dazugehörigenProdukts von entscheidender Bedeutung ist.

Software und Daten, die für die Konformität der Maschine oder des dazugehörigen
Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
von entscheidender Bedeutung sind, sind als solche kenntlich zu machen und
angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung zu schützen.
Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss die installierte Software, die für
den sicheren Betrieb erforderlich ist, identifizieren und diese Informationen jederzeit
in leicht zugänglicher Form bereitstellen können.

Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges
oder unrechtmäßiges Eingreifen in der Software oder eine Veränderung der auf der
Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt installierten Software oder ihrer
Konfiguration sammeln.“

„1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zu
Gefährdungssituationen kommt.

Steuerungen müssen so ausgelegt und beschaffen sein, dass

a) sie, wenn den Umständen und Risiken angemessen, den zu erwartenden
Betriebsbeanspruchungen sowie beabsichtigten und unbeabsichtigten
Fremdeinflüssen, einschließlich vernünftigerweise vorhersehbare böswillige
Versuche Dritter, die zu einer Gefährdungssituation führen, standhalten können;

b) ein Defekt der Hardware oder der Software der Steuerung nicht zu
Gefährdungssituationen führt;

c) Fehler in der Logik des Steuerkreises nicht zu Gefährdungssituationen führen;

d) die Grenzen der Sicherheitsfunktionen im Rahmen der vom Hersteller
durchgeführten Risikobeurteilung festgelegt werden, und keine Änderungen der
durch die Maschine oder das dazugehörige Produkt oder den Bediener generierten
Einstellungen oder Regeln, auch während der Lernphase der Maschine oder des
dazugehörigen Produkts, vorgenommen werden dürfen, wenn solche Änderungen zu
Gefährdungssituationen führen könnten;

e) vernünftigerweise vorhersehbare Bedienungsfehler nicht zu
Gefährdungssituationen führen;

f) das Rückverfolgungsprotokoll der Daten, das im Zusammenhang mit einem
Eingreifen generiert wurden, und der Versionen der Sicherheitssoftware, die nach
dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des
dazugehörigen Produkts hochgeladen wurden, bis zu fünf Jahre nach dem
Hochladen ausschließlich für den Nachweis der Konformität der Maschine oder des
dazugehörigen Produkts mit diesem Anhang auf begründete Anforderung einer
zuständigen nationalen Behörde zugänglich ist.

Steuerungssysteme für Maschinen oder dazugehörige Produkte, deren Verhalten
oder Logik sich vollständig oder teilweise selbst entwickelt und die für einen in
wechselndem Maße autonomen Betrieb ausgelegt sind, müssen so konzipiert und
gebaut sein, dass

a) sie nicht dazu führen, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte Handlungen
ausführen, die über ihre festgelegte Aufgabe und ihren festgelegten
Bewegungsbereich hinausgehen;

b) die Aufzeichnung von Daten über den sicherheitsrelevanten
Entscheidungsprozess für softwaregestützte Sicherheitssysteme zur Gewährleistung
der Sicherheitsfunktion, einschließlich der Sicherheitsbauteile, nach dem
Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des dazugehörigen
Produkts aktiviert ist und diese Daten für ein Jahr nach ihrer Aufzeichnung
ausschließlich für den Nachweis der Konformität der Maschine oder des
dazugehörigen Produkts mit diesem Anhang auf begründetes Verlangen einer
zuständigen nationalen Behörde gespeichert werden;

c) es jederzeit möglich ist, die Maschine oder das dazugehörige Produkt zu
korrigieren, um seine inhärente Sicherheit zu wahren.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a) Die Maschine oder das dazugehörige Produkt darf nicht unbeabsichtigt in Gang
gesetzt werden können;

b) die Parameter der Maschine oder des dazugehörigen Produkts dürfen sich nicht
unkontrolliert ändern können, wenn eine derartige unkontrollierte Änderung zu
Gefährdungssituationen führen könnte;

c) Änderungen der Einstellungen oder Regeln, die von der Maschine oder dem
dazugehörigen Produkt oder vom Bediener vorgenommen wurden, auch während
der Lernphase der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, müssen verhindert
werden, wenn solche Änderungen zu Gefährdungssituationen führen könnten;

d) das Stillsetzen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts darf nicht
verhindert werden, wenn der Befehl zum Stillsetzen bereits erteilt wurde;

e) ein bewegliches Teil der Maschine oder des dazugehörigen Produkts oder ein von
der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt gehaltenes Werkstück darf nicht
herabfallen oder herausgeschleudert werden können;

f) automatisches oder manuelles Stillsetzen von beweglichen Teilen jeglicher Art darf
nicht verhindert werden;

g) nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen uneingeschränkt funktionsfähig
bleiben oder aber einen Befehl zum Stillsetzen auslösen;

h) die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerung müssen kohärent auf eine
Gesamtheit von Maschinen oder von dazugehörigen Produkten oder auf
unvollständige Maschinen oder eine Kombination aus diesen einwirken.
Bei kabelloser Steuerung darf ein Ausfall der Kommunikation oder Verbindung oder
eine fehlerhafte Verbindung nicht zu einer Gefährdungssituation führen.“

Diese beiden Abschnitte sind nun deutlich konkreter als die bisherigen Informationen
im Rahmen der Maschinenrichtlinie. Allerdings sind auch diese wesentlichen
Anforderungen noch eher allgemein gehalten. Wie genau und mit welchen Verfahren
sie dann praktisch umgesetzt werden, muss auch hier in harmonisierten Normen zur
neuen Maschinenverordnung geregelt werden.
Eine erste solche Norm ist derzeit auch in Arbeit und es gibt einen ersten
Normentwurf:

  •  prEN 50742 Safety of machinery - Protection against corruption

Diese Norm soll für die Umsetzung von Anhang III, 1.1.9. und Anhang III, 1.2.1. a)
und f) die notwendigen Informationen liefern. Sie ist für eine
Amtsblattveröffentlichung unter der neuen Maschinenverordnung vorgesehen und
wird hoffentlich rechtzeitig vor dem Anwendungsbeginn der neuen
Maschinenverordnung am 20.1.2027 zur Verfügung stehen.

Für Fragen rund um die Maschinensicherheit und die Cybersecurity stehen Ihnen die
Experten der CE-CON GmbH zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt dazu mit
uns auf!

 

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Themen: CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung, Software CE-CON Safety, Richtlinien und Normen

EN 17975: Europäische LOTO-Norm veröffentlicht

Erstellt von Stephan Grauer am 07.07.25 12:07

Im Juni 2025 wurde die EN 17975:2025 Maintenance - Risk control processes of
energies and fluids risks in maintenance activities – Guidance veröffentlicht.

Die Norm wurde bei CEN erstellt. Gestartet wurden die Arbeiten an der EN 17975
Anfang 2022. Der Entwurf wurde im April 2023 veröffentlicht und das "date of
Announcement (DOA)" der EN 17975 ist laut CEN für Ende September vorgesehen.
Die deutsche Fassung wird voraussichtlich im September/Oktober 2025 verfügbar
sein.

Zielsetzung der Norm EN 17975

Zahlreiche Statistiken zur Arbeitssicherheit zeigen: Viele Unfälle passieren nicht im
Normalbetrieb von Anlagen, sondern sind auf einen fehlerhaften Umgang mit den
Energiequellen bei Instandhaltungsarbeiten zurückzuführen. Diese Unfälle haben
oftmals schwerwiegende Folgen für die betroffenen Personen, Betriebseinrichtungen
und Betriebsabläufe.

Als erfolgreiches Konzept gegen solche Unfälle infolge von fehlender Isolierung von
Energien und Fluiden hat sich Lockout/Tagout (LOTO) schon länger in verschiedenen
Industriezweigen durchgesetzt.

Da LOTO ursprünglich aus den USA kommt (siehe OSHA1910.147) und es bisher
keine europäische Norm dazu gab, hatten sich teils unterschiedliche Begrifflichkeiten
und Konzepte entwickelt.

Dem soll jetzt die neue Norm EN 17975 „Instandhaltung – Verfahren zur Kontrolle der
Risiken von Energien und Fluide bei Instandhaltungsaufgaben – Leitfaden“
entgegenwirken und so für mehr Klarheit und Einheitlichkeit sorgen.

Stellung der Norm EN 17975

Normen sind grundsätzlich Empfehlungen und beeinflussen daher nicht direkt die
nationalen Gesetze und Verordnungen. Sie dürfen diesen aber natürlich nicht
entgegenstehen.

Die Anwendung des LOTO-Verfahrens ist unter anderem in der DGUV Information
209-015 erläutert. Denn dort wird die so genannte „4-Rang-Methode“ beschrieben,
deren Rang 1 dem LOTO-Prozess gleicht. Auch §10 Absatz 3 Nr. 6 BetrSichV
erwähnt eine Notwendigkeit Instandhaltungspersonal vor laufenden Maschinen und
Energien zu schützen, gibt aber keine spezifischen Vorgaben für die Durchführung.

Den Vorschlag für eine spezifische Durchführung macht nun die Norm, die wie oben
gesagt eine Empfehlung dafür ist.
Fazit: LOTO wird generell als bewährter Prozess zur Gewährleistung der Sicherheit
bei Instandhaltungsarbeiten betrachtet. Mit der EN 17975 liegt nun erstmals ein
europäischer Standard vor, der die Organisation und den Prozess von LOTO
umfassend beschreibt.

Angebote von CE-CON

Unsere Erfahrung zeigt: Die meisten LOTO-Projekte scheitern schon ganz am
Anfang, weil Prozesse und Abläufe nicht bekannt und eingeübt sind. CE-CON bietet
Ihnen die fachliche und organisatorische Unterstützung beim Start und der
Durchführung Ihres LOTO-Projekts, z.B. durch ein passendes Vorlagenmanagement
oder die mobile Erfassung der Anlagen vor Ort.

Full Service Supplier

Dabei unterstützen wir Sie als Full Service Supplier für die Einführung und
Umsetzung des Lockout Tagout Verfahrens. Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Ihre
unternehmensweite Policy, bieten spezifische Schulungen und E-Learnings an und
übernehmen die praktische Umsetzung an Ihren Maschinen und Anlagen bis hin zur
Ausstattung mit allen notwendigen Hilfsmitteln und Schlössern.
https://www.ce-con.de/beratung/loto/


Softwarelösung CE-CON LOTO

Unsere Software CE-CON LOTO ist eine cloudbasierte Lösung für Arbeitsschützer
und Instandhalter, mit der Sie LOTO-Prozeduren standardisiert planen, umsetzen
und dauerhaft dokumentieren – einfach, sicher und nachvollziehbar.

  • LOTO-Prozeduren erstellen und verwalten: CE-CON LOTO bietet Ihnen
    Vorlagen, Textbausteine und mediengestützte Arbeitsanweisungen, mit denen
    Sie Ihre LOTO-Prozeduren effizient und standardisiert erstellen und verwalten
    können.
  • Projektorientierte Organisation: In CE-CON LOTO können Sie ganze
    Betriebsstätten, unterschiedliche Hallen und einzelne Anlagen strukturiert
    abbilden. Übersichtspläne, Abbildungen und Fotos können einfach
    hochgeladen werden.
  • Mobile Nutzung vor Ort: Mit CE-CON LOTO können Sie mobil und direkt an
    der Maschine vor Ort arbeiten. Damit sind die notwendigen Daten für Ihre
    LOTO-Prozeduren sofort an der richtigen Stelle.
  • Zusammenarbeit im Team und mit Externen: Mit CE-CON LOTO arbeiten Sie
    cloudbasiert, weltweit und ohne Installationsaufwand. So können Sie
    standortübergreifend zusammenarbeiten und auch externe Dienstleister
    mühelos in Ihre Prozesse einbinden.
  • Rechtssicher dokumentieren: Mit CE-CON LOTO erfüllen Sie die gesetzlichen
    Anforderungen nach OSHA und Betriebssicherheitsverordnung (§ 10 Absatz 3
    BetrSichV) und dokumentieren Ihre LOTO-Prozeduren rechtskonform.
    https://www.ce-con.de/ce-con-loto/

 

Webinar

Unser kostenloses Webinar richtet sich an Arbeitsschützer und Instandhalter und
alle, die für LOTO-Prozeduren verantwortlich sind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit CE-
CON LOTO Ihren LOTO-Prozess optimieren können.
https://www.ce-con.de/kostenlose-webinare-ce-con-safety-fuer-lockout-tagout-loto/

 

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Themen: LoTo - Lockout Tagout, Software CE-CON Safety, Richtlinien und Normen

Zusammenspiel von Maschinenrichtlinie und Druckgeräterichtlinie

Erstellt von Stephan Grauer am 02.06.25 10:10

Produkte, die in den Anwendungsbereich mehrerer EU-
Harmonisierungsrechtsvorschriften (CE-Vorschriften) fallen, sind auch für erfahrene
CE-Verantwortliche immer wieder eine Herausforderung. Im folgenden Beitrag
zeigen wir Ihnen, was bei typischen Fällen beim Zusammentreffen von
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) bzw. der zukünftigen Maschinenverordnung
(EU) 2023/1230 (MVO) und Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL) zu beachten
ist und welche Softwaretools Hersteller bei der Umsetzung der Vorschriften
unterstützen.

Zusammenspiel von CE-Vorschriften

Im System der CE-Vorschriften ist es vorgesehen, dass sich die Vorschriften
überschneiden und einander ergänzen. Denn sie decken ja eine breite Palette von
unterschiedlichen Produkten, Gefahren und Auswirkungen ab. Deshalb müssen für
ein einziges Produkt möglicherweise mehrere CE-Vorschriften berücksichtigt werden.
Und das Produkt darf nur dann bereitgestellt und in Betrieb genommen werden,
wenn es alle anzuwendenden Bestimmungen erfüllt und die Konformitätsbewertung
gemäß den anzuwendenden CE-Vorschriften durchgeführt wurde.

Die Gefahren, die durch die Anforderungen der verschiedenen CE-Vorschriften
ausgeschaltet werden sollen, betreffen verschiedene Aspekte, die einander in vielen
Fällen ergänzen (z. B. geht es in der Richtlinie über die elektromagnetische
Verträglichkeit um andere Gefahren als in der Niederspannungsrichtlinie), so dass
die gleichzeitige Anwendung mehrerer CE-Vorschriften erforderlich ist. Hersteller
müssen dann alle anzuwendenden CE-Vorschriften berücksichtigen - wenn keine
Ausnahmeregeln vorliegen. Siehe dazu auch Blue Guide Kapitel 2.7. Gleichzeitige
Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Wie ist das nun beim Zusammenspiel von Maschinenrichtlinie und
Druckgeräterichtlinie? Wenn ein Produkt also sowohl bewegliche Teile hat, die nicht
ausschließlich von der menschlichen Kraft angetrieben werden, und gleichzeitig mit
einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar arbeitet.

Dann sind nach dem grundsätzlichen Anwendungsbereich sowohl die
Maschinenrichtlinie als auch die Druckgeräterichtlinie anwendbar. Beide CE-
Vorschriften regeln auch verschiedene Aspekte und Gefahren, so dass die

gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften erstmal nahe liegt. Allerdings stellt sich
noch die Frage nach den Ausnahmen: Und davon gibt es tatsächlich auch welche zu
beachten.

Typische Fallbeispiele

Das lässt sich an drei Beispielen gut darstellen:
Im ersten Fall baut der Hersteller eine typische Maschine und fügt dieser eine
Komponente – zum Beispiel einen Verdichter – hinzu, die bereits eine CE-
Kennzeichnung nach der Druckgeräterichtlinie hat und auch für den Einbau in eine
Maschine vorgesehen ist.
Im zweiten Fall baut der Hersteller eine Maschine mit einer Druckkomponente (z.B.
einer einfachen Pumpe), die nicht höher als Kategorie I der Druckgeräterichtlinie
eingestuft ist.

Und auch im letzten Fall baut der Hersteller eine Druckkomponente (z.B. einen
komplexeren Verdichter) in seine Maschine ein. Dieser Verdichter fällt unter die
Kategorie III der Druckgeräterichtlinie.
Im ersten Fall ist es so, dass der Hersteller der Maschine sich grundsätzlich auf die
Konformität seines zugekauften Verdichters verlassen darf. Er muss also kein
erneutes Konformitätsbewertungsverfahren für dieses Druckgerät durchführen. Er
muss aber die Konformitätserklärung für den zugekauften Verdichter in seine
Technische Dokumentation aufnehmen. Außerdem muss er in der Risikobeurteilung
für seine Maschine die Schnittstellen zum Druckgerät betrachten. Und er muss die
Benutzerinformationen zum zugekauften Verdichter (Warnhinweise,
Wartungsanweisungen) in seine Betriebsanleitung integrieren. Unterstützung beim
CE-Prozess, der Dokumentation und der Risikobeurteilung bieten unsere Experten
von der CE-CON.

Der zweite Fall ist deutlich komplexer. Denn hier ist der Hersteller der Maschine auch
vollumfänglich für das Druckgerät – also die einfache Pumpe – verantwortlich, das er
ja selbst konstruiert und baut.

Es gilt Artikel 3 der Maschinenrichtlinie:
„Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden
Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer
erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw.
ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.“

Die Druckgeräterichtlinie ist eine solche andere Richtlinie. Das ist auch im Leitfaden
zur MRL entsprechend vermerkt:
„In Übereinstimmung mit Artikel 3, ist die DGRL anwendbar auf die
Druckgefährdungen von Druckgeräten, die in ihren Anwendungsbereich fallen und
die in Maschinen eingebaut oder mit ihnen verbunden sind.“ (Leitfaden MRL § 91)

Aber im Zusammenspiel von MRL und DGRL gibt es eine wichtige Ausnahme:
Artikel 1 Abs. 2 f) DGRL: „Diese Richtlinie gilt nicht für: …
f) Geräte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen
würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden:
i) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“
Das steht auch so im Leitfaden der MRL: „Druckgeräte, die nicht höher als in
Kategorie 1 eingestuft sind und in Maschinen eingebaut werden, die in den
Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sind aus dem
Anwendungsbereich der DGRL ausgenommen. Die Maschinenrichtlinie gilt dann in
vollem Umfang für derartige Geräte.“

Und der Leitfaden zur Druckgeräterichtlinie ergänzt:
„In diesen Fällen sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der DGRL ein
geeigneter Weg, um das geforderte Sicherheitsniveau in Bezug auf die
Druckgefährdungen zu erreichen.“

Wichtig: Das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich in diesen Fällen allein
nach der Maschinenrichtlinie. D.h. das in der Regel die interne Fertigungskontrolle
nach Modul A ausreichend ist und keine benannte Stelle eingeschaltet werden muss.
Auf der Konformitätserklärung wird auch nur die MRL angegeben und nicht die
DGRL.
Anders ist es im letzten Fall. Bei Druckgeräten (wie hier beispielsweise bei einem
selbstgebauten Verdichter) der Kategorie II oder höher greift die Ausnahme aus
Artikel 1 Abs. 2 f) nicht mehr. D.h. Druckgeräte mit einer höheren Kategorie als
Kategorie I fallen unter den Anwendungsbereich der DGRL, selbst wenn es sich bei
ihnen um eine Maschine i.S.d. Maschinenrichtlinie handelt oder wenn sie dafür
vorgesehen sind, Bestandteil einer Maschine zu werden.

Es gelten beide Richtlinien gleichzeitig. Der Hersteller muss auch die
Konformitätsbewertungsverfahren beider Vorschriften beachten. Das heißt im Falle
eines Druckgerätes der Kategorie III, dass eines der folgenden Module angewandt
werden muss:

- Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D
- Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F
- Modul B (Baumuster) + Modul E
- Modul B (Baumuster) + Modul C2
- Modul H

Alle diese Module sehen die Beteiligung einer benannten Stelle (z.B. TÜV NORD
Systems GmbH & Co. KG) vor. Auf der Konformitätserklärung werden in diesem Fall
auch beide CE-Vorschriften genannt.

Nützliche Software-Tools für die
Maschinenrichtlinie und die DGRL.

Für Hersteller, die Produkte planen, die unter die MRL oder die DGRL fallen, gibt es
nützliche Softwaretools, die bei der Risikobeurteilung oder einer optimalen
Auslegung von Druckgeräten für mehr Sicherheit und Verfügbarkeit helfen.
DIMy – Dimensionierungs-Software für Druckgeräte
Während es im Anlagen-, Apparate- und Rohrleitungsbau auf die wirtschaftliche
Herstellung der drucktragenden Systeme und ihrer Komponenten ankommt, sind für
die Betreiber dieser Anlagen neben den Investitionskosten auch die
Betriebssicherheit und Verfügbarkeit entscheidend. Darauf hat die Dimensionierung
und Ausführung der sicherheitsrelevanten Komponenten großen Einfluss. Die
optimale Auslegung nach den vielfältigen Sicherheits- und Berechnungsstandards
erfordert viel Zeit und Erfahrung.

DIMy ist ein leistungsstarkes grafikunterstütztes
Software-System des TÜV NORD, das Anlagenplaner, Konstrukteure und
Sachverständige bei der Berechnung, Optimierung und Prüfung von Komponenten
unterstützt und entlastet.
(https://www.tuev-nord.de/de/unternehmen/industrie/betreiber/dimy-dimensionierungs-software-fuer-druckgeraete-new/)

Software CE-CON Safety

Die cloudbasierte Software-Lösung zur effizienten und rechtskonformen
Risikobeurteilung. Seit 2008 macht CE-CON Safety die Risikobeurteilung und CE-
Kennzeichnung von Maschinen und vielen weiteren Produkten einfach! Die Software-
Lösung sorgt für sichere Produkte – und dafür, dass Hersteller das komplette CE-
Konformitätsbewertungsverfahren lückenlos durchführen und dokumentieren! Egal
ob sie Betriebsmittel bauen, Sondermaschinen konstruieren oder Ihre Serienprodukte
weltweit vertreiben.
https://www.ce-con.de/en/ce-con-safety-software/

 

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Themen: Risikobeurteilung, CE-Kennzeichnung / Konformitätserklärung, Richtlinien und Normen

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